Liefer – & Zahlungsbedingungen für unsere Produkte (Bücher, Hörbücher, Arbeitsbücherbücher, E-Books, Videokurse, …)

Der Auftraggeber erteilt mit seiner Unterschrift oder Auftragserteilung via E-Mail oder anderer Schriftform, dem Auftragnehmer die Be­rechtigung, dass dieser (auch personenbezogene) Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsabwicklung und Vertragsabrechnung erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, Forderungen des Auftragnehmers ge­gen den Auftraggeber an einen Factor abzutreten und diesem die zuvor genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Auftragsabwick­lung und/oder -abrechnung zu übermitteln oder den Factor mit der Prüfung der personenbezogenen Daten zu beauftragen. Informationen über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der abcfinance GmbH sind unter https://www.abcfinance.de/datenschutz einsehbar.“

Wir (nachfolgend FIRMA genannt), sind berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln, abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.“

„Die  Ware  bleibt  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  aller  offenen  –  auch  zukünftigen  –  Forderungen  unser  Eigentum.  Bei  laufender  Rechnung  dient diese  Vorbehaltsware  zur  Sicherung  unserer  Saldoforderung,  die  auch etwaige  Rückgriffsansprüche,  insbesondere  aus  etwaiger  scheck-  bzw. wechselmäßiger  Haftung,  umfasst. Der  Debitor  ist  berechtigt,  die  Vorbehaltsware  im  Rahmen  seines  ordnungsgemäßen  Geschäftsbetriebes  zu  be-  oder  verarbeiten.  Durch  eine  etwaige Bearbeitung,  Verarbeitung  oder  Umbildung  der  Vorbehaltsware  erwirbt  der Debitor  kein  Eigentum,  da  er  diese  für  die  FIRMA  vornimmt,  jedoch  ohne diese  zu  verpflichten.  Bei  Verarbeitung,  Umbildung,  Verbindung,  Vermischung  und/oder  Vermengung  der  Vorbehaltsware  mit  anderen,  der  FIRMA nicht  gehörenden  Waren  durch  den  Debitor  steht  der  FIRMA  das  Miteigentum  an  der  hergestellten  Sache  im  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der  verarbeiteten  Vorbehaltsware  zu  der  Summe  der  Werte  aller  anderen  bei  der Herstellung  verwendeten  Waren  zu.  Erwirbt  der  Debitor  das  Volleigentum  an der  neuen  Sache,  so  sind  sich  Debitor  und  FIRMA  darüber  einig,  dass  der Debitor  der  FIRMA  im  Verhältnis  des  Rechnungswertes  der  verarbeiteten bzw.  verbundenen,  vermischten  oder  vermengten  Ware  zu  den  Werten  der im  Übrigen  verwendeten  Waren  Miteigentum  an  der  neuen  Sache  einräumt. Der  Debitor  verwahrt  das  so  entstandene  Voll-  oder  Miteigentum  unentgeltlich  für  die  FIRMA. Der  Debitor  darf  die  Vorbehaltsware  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehr veräußern.  Die  diesbezüglichen  Forderungen  des  Debitors  gegen  seinen Kunden  –  bei  Bearbeitung,  Verarbeitung,  Umbildung,  Verbindung,  Vermischung  bzw.  Vermengung  in  entsprechender  vorerwähnter  anteiliger Höhe  –  werden  bereits  jetzt  an  die  diese  Abtretung  annehmende  FIRMA in  entsprechender  Höhe  abgetreten.  Der  Debitor  ist  berechtigt,  diese  Forderungen  bis  zum  jederzeit  zulässigen  und  wirksamen  Widerruf  der  FIRMA einzuziehen.  Kommt  er  der  FIRMA  gegenüber  in  Zahlungsverzug,  ist  diese berechtigt,  die  Einzugsermächtigung  zu  widerrufen  und/oder  die  Herausgabe  der  Vorbehaltsware  zu  verlangen,  ohne  dass  dem  Debitor  gegen  diesen Herausgabeanspruch  ein  Zurückbehaltungsrecht  zusteht,  bei  dem  der  Gegenanspruch  nicht  auf  dem  gleichen  Vertragsverhältnis  beruht,  und  ohne dass  die  FIRMA  hierdurch  vom  Vertrag  zurücktritt. 

Im  Falle  des  Widerrufs der  Einzugsermächtigung  ist  die  FIRMA  berechtigt,  den  Drittschuldner  von der  Abtretung  zu  unterrichten  und  Zahlung  an  sich  zu  verlangen,  der  Debitor ist  verpflichtet,  die  zur  Geltendmachung  der  Rechte  der  FIRMA  erforderlichen  Auskünfte  unverzüglich  zu  erteilen  und  die  erforderlichen  Liefer-  und Rechnungsunterlagen  in  Kopie  an  die  FIRMA  auszuhändigen. Übersteigt  der  Wert  der  für  die  FIRMA  bestehenden  Sicherheiten  deren  Forderungen  nicht  nur  vorübergehend  um  insgesamt  mehr  als  20  %,  gibt  diese auf  Verlangen  des  Debitors  Sicherheiten  in  entsprechender  Höhe  nach  ihrer Wahl  frei.“

„Zur  Geltendmachung  des  Eigentumsvorbehalts  ist  ein  Rücktritt  vom  Vertrag  nicht  erforderlich,  es  sei  denn,  der  Debitor  ist  Verbraucher.“
„Unsere  Leistungen  erfolgen  ausschließlich  aufgrund  von  unseren  Lieferbedingungen.  Entgegenstehende  Bedingungen  des  Kunden  sind  für  uns  nur verbindlich,  wenn  und  soweit  wir  diese  ausdrücklich  schriftlich  anerkannt haben.  Unsere  Lieferbedingungen  gelten  auch  dann,  wenn  wir  in  Kenntnis entgegenstehender  oder  von  den  Lieferbedingungen  abweichender  Bedingungen  des  Kunden  die  Lieferung  an  diesen  vorbehaltslos  ausführen.“
„Zahlungen  sind  in  jedem  Falle  nach  $  366  Abs.  2  BGB  zu  verrechnen.“

„Wir  sind  berechtigt,  die  Ansprüche  aus  unserer  Geschäftsverbindung  abzutreten.“

„Auf  die  Ansprüche  aus  unserer  Geschäftsverbindung  findet  ausschließlich deutsches  Recht  unter  Ausschluss  des  UN-Kaufrechts  Anwendung.“
„Ausschließlicher  Gerichtsstand  ist  der  Sitz  unserer  Firma;  dies  gilt  namentlich  für  mit  diesem  Vertrag  und  dessen  Abschluss  zusammenhängende  Verfahren.“

„Erfüllungsort  ist  der  Sitz  unserer  Firma.“